Vereinsstatuten

VEREINSSTATUTEN

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „SeelenRaum – Verein für biopsychologische Gesundheit“. Er hat seinen Sitz in Oberösterreich, 4050 Traun, und erstreckt seine gemeinnützige Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

· die Wahrung und Förderung der biopsychosozialen Gesundheit aller Menschen;

· die Förderung der Anerkennung der biopsychosozialen Gesundheit als Grundrecht;

· individuelle Zugänge in Behandlung und Beratung;

· Förderung von Projekten für bewusstes achtsames Miteinander und entspanntes Sein;

· Hilfe zur Selbsthilfe durch Energie-Aufstellungen, Achtsamkeitsprojekte und Wohlfühl-Aktivitäten;

· Schaffung von Räumen für persönliche Entfaltung und gemeinschaftliche Erfahrungen;

· Stärkung des Bewusstseins für die Verbindung zu sich selbst und anderen;

· Schaffung einer respektvollen, unterstützenden Atmosphäre.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

3.1. Ideelle Mittel:

· Förderung von ganzheitlicher Entwicklung und persönlichem Wachstum;

· Unterstützung kreativer Ausdrucksformen und künstlerischer Betätigung;

· Bereitstellung von Räumen für Achtsamkeit und gemeinschaftliche Erfahrungen;

· Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung von Gesundheitspflege, Selbsthilfe, Kunst und Kultur;

· Workshops, Öffentlichkeitsarbeit, Einrichtung einer Website;

· Herausgabe von Publikationen, Versammlungen, Vorträge, Wanderungen;

· Kooperation mit Organisationen und Personen mit ähnlichen Zielen;

· Angebote für Bewusstseinstraining, kreative Ausdrucksformen und achtsame Lebensweise;

· Durchführung von künstlerischen und kreativen Workshops, die Kunst und Psychologie verbinden, insbesondere Neurographik, intuitives Malen und andere kreative Ausdrucksformen;

· Herstellung und Bereitstellung von handgefertigten Produkten, wie Balsamen und anderen Naturprodukten, im Rahmen von Workshops zur Förderung der kreativen und gesundheitlichen Entwicklung;

· Veranstaltung von Ausstellungen, Vorträgen und Seminaren zu diesen Themenbereichen.

·

3.2. Materielle Mittel:

· Mitgliedsbeiträge;

· Geld- und Sachspenden;

· Erträge aus Vereinsveranstaltungen und Workshops;

· Verkaufserlöse aus im Rahmen der Vereinsaktivitäten hergestellten handgefertigten Produkten, sofern diese ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden;

· Vermögensverwaltung;

· Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse;

· Subventionen, Sponsoring und Werbeeinnahmen;

· Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszwecks.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Aktive Mitglieder: Aktive Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen; sie nehmen an Vereinsaktivitäten wie Veranstaltungen und Workshops teil und/oder engagieren sich in den Vereinsgremien

Passive Mitglieder: Passive Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein durch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen, jedoch nicht aktiv an den Vereinsaktivitäten teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht an Abstimmungen teilnehmen.

Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verein oder den Vereinszweck von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, der ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

· Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit;

· Schriftlicher Austritt: Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die

Anzeige verspätet, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

· Streichung: Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich.

· Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gelten insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes und/oder unehrenhaftes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.

· Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft: Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft aus den oben angeführten Ausschlussgründen kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

· Teilnahme an Veranstaltungen und Nutzung der Vereinseinrichtungen;

· Stimmrecht in der Mitgliederversammlung für aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder;

· Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Die Statuten können dem Mitglied in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

· Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

· Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

· Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach ihren Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

· Zahlung der Mitgliedsbeiträge;

· Bei Veranstaltungen und Workshops des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden. Diese Gebühren sind im Vorfeld bekanntzugeben und sollen die Kosten der Veranstaltung decken.

§ 8 Vereinsorgane

· Mitgliederversammlung;

· Vorstand;

· Rechnungsprüfer;

· Schiedsgericht.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

9.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.

9.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden durch:

· Vorstandsbeschluss;

· Antrag von einem Zehntel der Mitglieder;

· Verlangen der Rechnungsprüfer.

9.3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.

9.4. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgaben zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der

Mitgliederversammlung vorzunehmen. Dies sollte innerhalb einer angemessenen Frist geschehen, um Verzögerungen zu vermeiden.

9.5. Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und die Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern eingebracht werden. Der Vorstand hat bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu senden, die auch die eingereichten zusätzlichen Punkte berücksichtigt.

9.6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes aktives Mitglied oder Ehrenmitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

9.7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so wird sie automatisch 15 Minuten nach der ursprünglich festgelegten Zeit beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, das Statut oder das Vereinsgesetz sieht etwas anderes vor.

9.8. Beschlüsse, die das Statut des Vereins ändern oder die Auflösung des Vereins betreffen, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

9.9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die PräsidentIn des Vereins, bei Verhinderung sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen, die nicht stimmberechtigt sind.

9.10. Mitgliederversammlungen, sowohl ordentliche als auch außerordentliche, können auch virtuell abgehalten werden, etwa mittels Videokonferenz oder anderer geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel. In diesem Fall gelten die gleichen Regelungen wie für physische Versammlungen, insbesondere hinsichtlich der Einladung, Beschlussfähigkeit, Stimmrechte und Abstimmungen.

9.11. Bei virtuellen Mitgliederversammlungen ist sicherzustellen, dass alle Teilnehmer die Möglichkeit haben, während der gesamten Versammlung sowohl den Verlauf als auch die Diskussionen zu verfolgen und sich aktiv zu beteiligen. Stimmberechtigte Mitglieder müssen ihre Stimmen elektronisch abgeben können, wobei die Identität des Stimmabgebenden eindeutig nachweisbar sein muss. Es sollte ein technischer Support zur Verfügung stehen, um bei Problemen zu helfen.

9.12. Die Einladung zur virtuellen Mitgliederversammlung muss ebenfalls mindestens vier Wochen im Voraus erfolgen, und es ist den Mitgliedern gleichzeitig die technische Vorgehensweise zur Teilnahme und Abstimmung mitzuteilen. Ein Testlauf oder eine Schulung zur Nutzung der technischen Mittel kann angeboten werden, um sicherzustellen, dass alle Mitglieder gut vorbereitet sind.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

· Genehmigung von Berichten und Rechnungsabschlüssen;

· Wahl und Enthebung des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;

· Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;

· Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;

· Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;

· Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 11 Der Vorstand

11.1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem/der PräsidentIn, dessen/deren StellvertreterIn und einem/einer SchriftführerIn. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.

11.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten

Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

11.3. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

11.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

11.5. Vorstandssitzungen werden vom/ von der PräsidentIn, bei dessen/deren Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.

11.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der PräsidentIn den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

11.7. Den Vorsitz führt der/die PräsidentIn.

11.8. Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.

11.9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.

11.10. Vorstandssitzungen können auch virtuell, etwa mittels Videokonferenz oder anderer geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel, abgehalten werden. In diesem Fall gelten die gleichen Regelungen wie für physische Sitzungen, insbesondere hinsichtlich der Einladung, Beschlussfähigkeit und Abstimmungen.

11.11. Umlaufbeschlüsse sind zulässig und können schriftlich, per E-Mail oder über andere geeignete elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden. Damit ein Umlaufbeschluss gültig ist, müssen alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt werden und die notwendige Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht werden. Das Ergebnis eines Umlaufbeschlusses ist schriftlich zu dokumentieren und den Vorstandsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

· Leitung des Vereins. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind

· Verwaltung der Finanzen unter Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

· Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;

· Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

· Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

· Einstellung und Kündigung von Angestellten.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Verein wird durch den/die PräsidentIn, im Verhinderungsfall durch seine(n)/ihre(n) StellvertreterIn nach außen vertreten.

Schriftliche Ausfertigungen müssen vom/von der PräsidentIn unterzeichnet werden;

Der/die PräsidentIn verwaltet die Finanzen.

§ 14 Rechnungsprüfer

14.1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

14.2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

14.3. Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

§15 Schiedsgericht

15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit

betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.

15.3. Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn sie sich nicht einigen, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.

Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.

15.4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.

15.5. Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied, so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.

§ 16 Auflösung des Vereins

16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.

16.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der/die PräsidentIn der vertretungsbefugte Liquidator.

16.3 Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, an eine Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt, sonst für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.